Hände, die ein Formular ausfüllen

Bürgergeld

Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung, die nach dem SGB II an Personen gewährt wird, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mittel nicht decken können. Das Bürgergeld besteht aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II), Mehrbedarf (§ 21 SGB II), den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), einmaligen Leistungen (§ 24 SGB II) und den Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28, 29 SGB II). Die Geldleistungen im SGB II werden monatlich im Voraus erbracht.

 

Personen die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Diese können Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Landkreis Kassel erhalten. Ebenfalls ausgenommen sind Ausländer, die keinen Aufenthaltsstatus haben, sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten oder Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind.

Wie setzt sich das Bürgergeld zusammen?

Regelbedarf (§ 20 SGB II)

Der Regelbedarf ist ein Pauschalbetrag und beinhaltet die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie u. a. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Warmwasser.

 

Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Grundmiete/Eigenheimkosten, die Betriebskosten und die Heizkosten. Diese können bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Bürgergeld innerhalb bestimmter Grenzwerte berücksichtigt werden.

Brauchen Sie mehr Informationen? Diese finden Sie hier.

 

Mehrbedarf (§ 21 SGB II) 

Bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Bürgergeld wird immer Ihre persönliche Situation berücksichtigt. In bestimmten Lebenslagen (z. B. bei Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung) können sogenannte „Mehrbedarfe“ gezahlt werden.

   

Einmaligen Leistungen (§ 24 SGB II)

Einmalige Leistungen sieht das Bürgergeld für besondere Situationen vor, für die einmalig zusätzliches Geld benötigt wird. Besondere Situationen könne beispielsweise die erste Ausstattung einer Wohnung oder die Beschaffung von Kleidung und Ausstattung bei Schwangerschaft oder Geburt sein.

 

Bildung und Teilhabe (§§ 28, 29 SGB II)

Im SGB II können für Kinder zusätzlich die Kosten für Mittagsverpflegung, Ausflüge oder Klassenfahrten, Vereins- Kultur- oder Ferienangebote, Schülerbeförderung, Schulbedarf oder Lernförderung übernommen werden. Weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie hier.

 

Alle wichtigen Informationen und Änderungen zum Bürgergeld finden Sie hier: