Hände, die ein Formular ausfüllen

Geldleistungen

Neben den Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt können Sie auch finanzielle Leistungen zur Grundsicherung für sich und Ihre Angehörigen erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können. Da jeder Lebenslauf und jede Lebenssituation anders ist, finden Sie hier Informationen zum Thema Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Schauen Sie sich gerne um!

Das Geldleistungsrecht des SGB II im Überblick

  • Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

    Einen Anspruch auf Bürgergeld nach § 7 SGB II hat, wer

     

    • das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat,
    • erwerbsfähig ist,
    • hilfebedürftig ist und
    • seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

     

    Ausländer müssen für einen Anspruch auf Bürgergeld weitere Voraussetzugen nach § 7 SGB II erfüllen.

     

    Auch Personen, die mit dem Antragssteller zusammenleben (z.B. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder), haben Anspruch auf Bürgergeld. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

  • Wer ist erwerbsfähig?

    Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.

     

    Bei der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. wegen Erziehung eines Kindes).

  • Wer ist hilfebedürftig?

    Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und nicht die erforderliche Hilfe von Angehörigen oder anderer Sozialleistungsträger erhält.

     

    Alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden mit ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Bedarfsberechnung einbezogen!

     

    Anspruch auf Bürgergeld besteht somit nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Arbeitseinkommen oder das sonstige Einkommen (Arbeitslosengeld I, Unterhalt, usw.) zu gering ist.

  • Wie setzt sich der Bedarf zusammen?

    Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus:

     

    • Regelbedarfe für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 SGB II)
    • Bürgergeld
    • Mehrbedarf (§ 21 SGB II)
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
    • Einmalige Leistungen, z.B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 SGB II)                   
    • Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28, 29 SGB II)

     

    Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr über die finanziellen Leistungen des Jobcenters Landkreis Kassel.

  • Wie sind Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld versichert?

    Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung:

     

    Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Versicherungsbeiträge werden neben den o.g. Geldleistungen übernommen. 

     

    In Einzelfällen können auch Zuschüsse zur freiwillig gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) oder ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.